[03.09.2026]
Wahlordnung für die Wahl des Erbentages
Sehr geehrte Mitglieder,
im Sinne der Transparenz und zur umfassenden Information aller Mitglieder stellen wir Ihnen die aktuelle Wahlordnung für die Wahl des Erbentages des Deichverband Duisburg-Xanten als Download zur Verfügung.
Die Wahlordnung enthält die maßgeblichen Regelungen und Verfahrensweisen für die Durchführung von Wahlen und dient als verbindliche Grundlage für einen ordnungsgemäßen und fairen Ablauf.
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Wahlordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
Präambel
Gemäß § 13 Absatz 5 der Satzung des Deichverbandes Duisburg-Xanten vom 07.05.2024, (bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 130 am 16.05.2024, Seite 174 ff) hat der Erbentag am 06.05.2025 die nachfolgende Wahlordnung erlassen:
Diese Ordnung regelt die Durchführung der Wahl der Erbentagsmitglieder auf der Basis des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG-) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) und der Verbandssatzung in der jeweils geltenden Fassung.
Vorgaben des Wasserverbandsgesetzes (WVG) und der Satzung:
Nach § 46 Absatz 1 „Organe“ des WVG und § 10 lit. a der Verbandssatzung hat der Deichverband einen Erbentag (Verbandsausschuss). Dieser Erbentag ist die Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder.
Die Verbandsmitglieder wählen nach § 49 Absatz 2 WVG die Erbentagsmitglieder aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung. § 11 Absatz 1 der Verbandssatzung bestimmt, dass alle 5 Jahre in Teilmitgliederversammlungen gewählt wird.
Die Teilmitgliederversammlung dient auch der Unterrichtung der Mitglieder über Verbandsangelegenheiten.
Nach der Verbandssatzung sind folgende §§ zu beachten:
- § 10 Organe
- § 11 Teilmitgliederversammlungen, Stimmverhältnis
- § 12 Zusammensetzung des Erbentages (Verbandsausschuss)
- § 13 Wahl des Erbentages
- § 14 Amtszeit des Erbentages
Erster Abschnitt Wahlsystem
§ 1 Zahl der Erbentagsmitglieder und Wahlrechtsgrundsätze
(1) Der Erbentag besteht aus 33 Mitgliedern. Sie werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Verbandsmitgliedern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von Wahlvorschlägen in Wahlbezirken (§ 2) gewählt.
(2) Jeder Wahlbezirk wählt gem. § 12 Absatz 4 der Verbandssatzung folgende Erbentagsmitglieder.
| Wahlbezirk | Mitglieder |
| Duisburg | 2 |
| Moers | 3 |
| Rheinberg | 8 |
| Wesel | 4 |
| Alpen | 5 |
| Xanten | 3 |
| Issum | 2 |
| Kamp-Lintfort | 6 |
In jedem Wahlbezirk wird zusätzlich ein Ersatzmitglied für den Bezirk gewählt, welches das verhinderte Mitglied aus seinem Bezirk vertritt und ggfs. ein ausscheidendes Mitglied ersetzt.
(3) Gewählt sind im Wahlbezirk als ordentliche Mitglieder die erforderliche Zahl an Bewerbern, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinen können. Die Wahl des Ersatzmitglieds erfolgt in einem separaten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Deichgräf zu ziehende Los.
§ 2 Wahlbezirke
(1) Das Verbandsgebiet wird für die Erbentagswahl in Wahlbezirke aufgeteilt. Die Wahlbezirke entsprechen den Bezirken nach § 5 Absatz 1 der Verbandssatzung.
(2) Die Wahlbezirke ergeben sich im Einzelnen aus der Übersichtskarte, die Bestandteil der Verbandssatzung ist und zusätzlich in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausliegt.
§ 3 Stimmen
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Steht Grundbesitz mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zu, können sie ihre Stimme nur einheitlich abgeben; der an der Wahl Teilnehmende übt das Wahlrecht für alle aus.
Zweiter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 4 Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Verbandsmitglieder.
§ 5 Ausübung des Wahlrechts
(1) Jedes Mitglied kann die in seinem Wahlbezirk festgelegte Anzahl (§ 12 Verbandssatzung) der Erbentags- und ein Ersatzmitglied wählen. Jedes Verbandsmitglied hat sich durch Personalausweis auszuweisen.
(2) Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz im Verbandsgebiet haben, können ihr Stimmrecht nur in dem Bezirk ihres Hauptwohnsitzes wahrnehmen. Mitglieder mit Hauptwohnsitz außerhalb des Verbandes, die in mehreren Bezirken Eigentum haben, können ihr Stimmrecht nur in einem Bezirk wahrnehmen.
(3) Ist ein Verbandsmitglied eine juristische Person (z. B. Verein, Stiftung, Kommune usw.) muss sich die Vertretungsbefugnis aus gesetzlichen Bestimmungen, aus der internen Geschäftsordnung oder aus einer schriftlichen Vollmacht ergeben und ist beim Einlass zur Versammlung entsprechend nachzuweisen.
(4) Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich vertreten lassen. Ein Vertreter kann bei der Stimmabgabe nicht mehr als 1 Mitglied vertreten. Der Vertreter muss sich durch Vollmacht und/oder Beitragsbescheid des zu vertretenden Mitgliedes ausweisen.
§ 6 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied. Für juristische Personen ist wählbar, wer zu ihrer Vertretung berufen ist.
(2) Erbentagsmitglieder können nicht gleichzeitig Deichstuhlmitglieder sein.
Dritter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
§ 7 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der Deichgräf fordert mindestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag durch ortsübliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Regelungen in der Wahlordnung hin.
(2) Über die ortsübliche Bekanntmachung hinaus kann der Deichverband durch geeignete Veröffentlichungen die Verbandsmitglieder dazu aufrufen, sich zur Wahl zu stellen und an der Wahl teilzunehmen.
§ 8 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge sind dem Deichverband spätestens eine Woche vor dem Wahltag in der Teilmitgliederversammlung bis 16.00 Uhr in der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Tageseingangsstempel und am letzten Tag auch Uhrzeit werden auf dem Vorschlagbogen vermerkt. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der nächstfolgende erste Werktag.
(2) Später eingehende Wahlvorschläge sind ungültig.
§ 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Bewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben und schriftlich erklärt haben, im Falle einer Wahl, ihre Wahl anzunehmen. Die Zustimmungen sind unwiderruflich. Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unterschieden.
(2) Der Wahlvorschlag muss im Einzelnen enthalten
1. die Bezeichnung des Wahlbezirks, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wird,
2. Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr und Anschrift (Hauptwohnung), Beruf des Bewerbers
(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1. die Erklärungen des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und im Falle seiner Wahl das Amt verbunden mit der Aufgabe zur Deichüberwachung annimmt,
2. bei einem Bewerber nach § 5 Abs. 2 eine Bescheinigung der juristischen Person, dass er zu ihrer Vertretung befugt oder hierzu von ihr benannt sind.
(4) Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge können auf der Homepage unter www.dv-dx.de heruntergeladen werden oder werden auf Anfrage postalisch versendet.
(5) Unvollständig ausgefüllte Wahlvorschläge sind ungültig.
§ 10 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Der Deichgräf legt die gültigen Wahlvorschläge für jeden Wahlbezirk unter fortlaufenden Nummern in der Geschäftsstelle für jedermanns Einsicht, nach vorheriger Absprache, ab dem 3. Tage vor der Wahl öffentlich aus.
§ 11 Wahltag, Wahlzeit
(1) Die Versammlungen sollen nacheinander in den jeweiligen Bezirken in einem Zeitraum von nicht mehr als 10 Wochen stattfinden.
(2) Die Versammlungen finden an einem Werktag statt.
§ 12 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlbezirk vom Deichverband erstellt und mit Einlass in die Versammlung den Wahlberechtigten ausgehändigt.
(2) Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung des Wahlbezirks und die gültigen Wahlvorschläge. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der alphabetischen Folge der Familiennamen der Bewerber; bei gleichen Familiennamen ist die alphabetische Folge der Vornamen, bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend.
(3) Der Abdruck der Wahlvorschläge erfolgt in Form von Familiennamen, Vorname und Wohnsitz sowie rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils ein geometrisches Feld für die Kennzeichnung der Stimmabgabe. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.
(4) Die Stimmzettel müssen innerhalb des Wahlbezirks von gleicher Beschaffenheit sein.
§ 13 Wahlbekanntmachung
(1) Der Deichgräf lädt die wahlberechtigten Mitglieder durch ortsübliche Bekanntmachung gem. § 11 Absatz 7 Verbandssatzung mindestens drei Wochen vor dem ersten Wahltermin ein. Die Bekanntmachung kann in Kombination mit § 7 erfolgen. Die Bekanntmachung muss enthalten:
1. für den jeweiligen Wahlbezirk den Wahltag, den Wahlort, die Wahlzeit,
2. den Hinweis, dass ein Mindestquorum der abgegebenen Stimmen in der jeweiligen Teilmitgliederversammlung für die Gültigkeit der Wahl nicht erforderlich ist
(2) Über die ortsübliche Bekanntmachung hinaus kann der Deichverband durch geeignete Veröffentlichungen die Verbandsmitglieder auf die Teilmitgliederversammlungen hinweisen.
Vierter Abschnitt
Wahlhandlung
§ 14 Ablauf, Wahlleiter, Wahlhelfer
(1) Der Deichgräf oder sein Vertreter leitet die Wahl.
(2) Der Deichgräf ernennt einen Schriftführer.
(3) Aus der Mitte der Anwesenden können für jeden Wahlbezirk jeweils mindestens 2 und höchstens 5 Wahlhelfer gewählt werden. Zur Stimmauszählung werden Verwaltungsmitarbeiter als Wahlhelfer hinzugezogen. Der Deichgräf verpflichtet die Wahlhelfer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes, so dass eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Mitglieder, die sich in einem Bezirk zur Wahl stellen, können in diesem Bezirk nicht als Wahlhelfer gewählt werden.
(4) Für die Versammlungen in den Wahlbezirken und die Wahldurchführung ist der Deichgräf oder sein Vertreter verantwortlich. Der Deichgräf oder einer seiner Vertreter wird bei der Durchführung der Teilmitgliederversammlungen durch die jeweiligen Deichstuhlmitglieder oder deren Vertreter unterstützt.
§ 15 Stimmabgabe
(1) Vor der Wahlhandlung vergewissern sich die anwesenden Mitglieder über die leere Wahlurne. Vor den Augen der Mitglieder wird diese verschlossen.
(2) Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel und wirft diesen in die dafür vorgesehene Wahlurne.
(3) Auf dem Stimmzettel sind maximal die in dem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder zu kennzeichnen.
(4) Der Deichgräf erklärt den Wahlgang für beendet, sobald alle Stimmen abgegeben worden sind.
Fünfter Abschnitt Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 16 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Nachdem die Stimmzettel der Wahlurne entnommen worden sind, stellen die Wahlhelfer unter gegenseitiger Kontrolle fest:
1. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel
2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
4. welche Bewerber mit den meisten Stimmen als ordentliche Mitglieder gewählt sind und welcher Bewerber mit den meisten Stimmen als Ersatzmitglied gewählt ist.
§ 17 Ungültige Stimmen
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Stimmzettel
1. für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. mehr Kennzeichnungen enthält als zulässig,
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 18 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 16 dieser Wahlordnung übermittelt der Deichgräf das Wahlergebnis unverzüglich an die anwesenden Mitglieder der Versammlung.
§ 19 Niederschrift
(1) Über die Wahl in der Teilmitgliederversammlung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu fertigen, die von den Verantwortlichen und von einem Teilnehmer zu unterzeichnen ist.
(2) Sie muss mindestens enthalten:
- Ort, Tag und Bezirk der Wahlhandlung
- die Namen der Verantwortlichen
- zur Verbandsarbeit gestellte Anträge/Anfragen
- das Wahlergebnis
0 28 03 - 80 42 10
0 28 03 - 80 42 129
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